Satzung
Vereins Historischer Stadtverkehr Lübeck e.V.
Beschlossen am 02. März 2026 – ersetzt die Satzung vom 18. Februar 2013
§ 1 Name und Sitz des Vereins
a) Name des Vereins:
Der Verein führt den Namen „Verein Historischer Stadtverkehr Lübeck e.V.“
b) Sitz des Vereins:
Der Sitz des Vereins ist in Lübeck
c) Eintragung im Vereinsregister:
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck unter der Registernummer
[VR 2210 HL * Steuer-Nr. 22/290/79386] eingetragen.
d) Gründungsdatum:
Das Gründungsdatum des Vereins ist der 12. Oktober 1998.
e) Geschäftsjahr:
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke und Ziele des Vereins
Zweck des Vereins:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist es, alle am öffentlichen
Personennahverkehr Interessierten zusammenzuführen und die Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Vereinen
anderer Städte zu pflegen.
a) Vereinszwecke:
Der Verein widmet sich insbesondere, jedoch nicht abschließend, folgenden ideellen Zielen:
b) Erforschung und Berichterstattung:
der Erforschung der Vergangenheit und der Berichterstattung über die historische sowie technische
Entwicklung auf dem Gebiet des öffentlichen Nahverkehrs, insbesondere der Omnibusse.
c) Weiterbildung:
der Weiterbildung von Mitgliedern und anderen Interessierten im Bereich Omnibus und
Nahverkehrswesen.
d) Erhaltung historisch wertvoller Omnibusse:
der Erhaltung, Pflege und Restaurierung von historisch wertvollen Omnibussen und anderen relevanten
Fahrzeugen.
e) Sammlung von Dokumenten:
der Sammlung von Plänen, Zeichnungen, Fotos und Schriften zu Dokumentationszwecken, die für die
Historie des öffentlichen Nahverkehrs von Bedeutung sind.
f) Einrichtung einer Fachbibliothek:
der Einrichtung und Pflege einer Fachbibliothek, die der Dokumentation und Forschung dient.
g) Betrieb und Erhaltung des Fahrzeugbestands:
dem Betrieb, Ausbau, der Pflege und dem Erhalt des bestehenden Fahrzeugbestands, um diesen der
Öffentlichkeit vorzustellen und zugänglich zu machen.
h) Präsentation von Fahrzeugen und Unterlagen:
der Präsentation der gesammelten Fahrzeuge und Unterlagen zum Thema Nahverkehr durch
Ausstellungen, Veranstaltungen und andere geeignete Formen der Öffentlichkeitsarbeit.
i) Beitrag zur Volksbildung:
Durch die Erfüllung dieser Zwecke soll zur allgemeinen Volksbildung beigetragen werden. Der Verein
hat das Ziel, den Bürgern insbesondere ein Kapitel ihrer Stadtgeschichte näherzubringen und das
öffentliche Bewusstsein für die Bedeutung des historischen Nahverkehrs zu fördern.
§ 3 Verwirklichung der Vereinszwecke
Die Verwirklichung der Vereinszwecke geschieht insbesondere durch:
a) Kontaktpflege:
Der Verein pflegt Kontakte zu Archiven, privaten und öffentlichen Sammlungen, Behörden, Museen
sowie anderen Vereinen, um den Austausch von Wissen und Materialien zu fördern.
b) Veranstaltungen und Exkursionen:
Der Verein organisiert und führt Vorträge im Rahmen von Vereinsveranstaltungen durch und
organisiert Exkursionen zu Verkehrsbetrieben und Partnervereinen, um das Wissen über den
öffentlichen Nahverkehr zu erweitern.
c) Pflege historischer Omnibusse:
Die Pflege und Restaurierung historischer Omnibusse und anderer relevanter Fahrzeuge und
Einrichtungen gehört zu den zentralen Aufgaben des Vereins.
d) Anlage eines Archivs
Der Verein richtet ein Foto- und Literaturarchiv ein und pflegt dieses, einschließlich der technischen
Einrichtungen, um die Dokumentation und Forschung zu unterstützen.
e) Zusammentragen von Veröffentlichungen:
Der Verein sammelt und archiviert sowohl historische als auch aktuelle Veröffentlichungen zu Themen
des öffentlichen Nahverkehrs und der Verkehrsgeschichte.
f) Vermietung von Fahrzeugen:
Der Verein vermietet die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge einschließlich Fahrer für die
Durchführung von Fahrten im Gelegenheitsverkehr (z.B. Hochzeiten, Betriebsausflüge,
Kindergartenfahrten, etc.). Die Einnahmen aus dieser Vermietung dienen ausschließlich der Deckung
der durch den Betrieb und die Unterhaltung der Fahrzeuge entstehenden Kosten sowie der Förderung
der gemeinnützigen Zwecke des Vereins.
g) Ausstellungen:
Der Verein stellt Foto- und Textausstellungen zusammen, die nicht nur im Fahrzeugmuseum, sondern
auch bei anderen geeigneten Veranstaltungen präsentiert werden, um das Wissen und das Interesse an
der Geschichte des öffentlichen Nahverkehrs zu fördern.
§ 4 Aus dem Vereinszweck resultierende Bestimmungen
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
b) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen. Beim Austritt oder bei
Auflösung des Vereins besteht kein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge oder sonstiger
Zuwendungen.
§ 5 Mitgliedschaft
a) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
b) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele
und Aufgaben des Vereins aktiv zu unterstützen.
c) Förderndes Mitglied kann jede Person oder Organisation werden, die die Ziele des Vereins ideell
oder materiell unterstützt, ohne aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.
d) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein
oder dessen Aufgaben verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
e) Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende personenbezogene
Daten: Name, Anschrift, Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse), sowie
vereinsbezogene Angaben (z.B. Eintrittsdatum, Ehrenmitgliedschaften, ausgeübte Ämter). Diese
Daten werden ausschließlich zur Durchführung der Mitgliedschaftsverhältnisse verwendet.
f) Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nur, sofern dies zur Erfüllung der
satzungsgemäßen Aufgaben oder gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist. Näheres regelt die vom
Vorstand erlassene Datenschutzordnung.
g) Die vereinsinterne Kommunikation, insbesondere Einladungen zu Mitgliederversammlungen, erfolgt
in der Regel per E-Mail. In begründeten Fällen kann die Zustellung auch auf dem Postweg erfolgen.
h) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und E-Mail-Adresse dem Verein
unverzüglich mitzuteilen.
§ 6 Beginn der Mitgliedschaft
a) Die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied setzt eine schriftliche Beitrittserklärung
voraus. Bei minderjährigen Personen ist zusätzlich die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich.
b) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
c) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
a) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung sowie die auf ihrer Grundlage
gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
b) Sie haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Förderung der Vereinsziele beizutragen und die
Interessen des Vereins zu unterstützen.
§ 8 Rechte der Mitglieder
a) Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie das Recht, Anträge zu
stellen.
b) Bei einer Familienmitgliedschaft stehen der gesamten Familie maximal zwei Stimmen zu.
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet durch
freiwilligen Austritt,
Ausschluss
Tod des Mitglieds.
b) Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird wirksam mit
Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach dem Monat, in dem die Austrittserklärung zugeht.
c) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sein
Verhalten in grober Weise gegen die Ziele oder das Ansehen des Vereins verstößt. Dem betroffenen
Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
d) Die Mitgliedschaft erlischt ferner automatisch, wenn ein Mitglied mit der Zahlung seines
Mitgliedsbeitrags mehr als sechs Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter
Fristsetzung von mindestens vier Wochen keine Zahlung erfolgt.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
a) Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrags sowie etwaiger
Beitragsermäßigungen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und kann den Erfordernissen
des Vereins angepasst werden.
b) Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und grundsätzlich im Wege des Bankeinzugsverfahrens zu
entrichten.
c) Der Beitrag ist jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres im Voraus fällig. Bei Eintritt im
laufenden Kalenderjahr wird der Beitrag anteilig, jedoch mindestens für den vollen Monat, erhoben.
d) Zusätzlich wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe eines Monatsbeitrags erhoben.
§ 11 Organe des Vereins
a) Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Kassenprüfer.
b) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe richten sich nach der Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung.
§ 12 Der Vorstand
a) Der Gesamtvorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
1. Vorstand (Vorsitzender)
2. Vorstand (Schriftführer)
3. Vorstand (Finanzvorstand)
1. Beisitzer
2. Beisitzer
b) Vorstandsmitglied kann nur ein volljähriges, ordentliches Mitglied des Vereins werden
c) Der 1. Vorstand ist gleichzeitig der Vorsitzende des Gremiums, dem 2. Vorstand obliegt die Aufgabe
des Schriftführers, dem 3. Vorstand (Finanzvorstand) die Aufgabe der ordnungsgemäßen Abrechnung
der Vereinsfinanzen. Weitere Aufgabenfelder sind zwischen allen fünf Vorstandsmitgliedern
einvernehmlich zu regeln. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
d) Für das interne Verhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur dann in die Vertretung des 1.
Vorsitzenden tritt, wenn dieser verhindert ist. Ebenso darf der Finanzvorstand nur im Falle der
Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden sein Amt wahrnehmen.
e) Die Vorstandsmitglieder/Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von
zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt im Wechsel:
Im ersten Jahr werden der 1. Vorsitzende sowie der 3. Vorsitzende und der 2. Beisitzer
gewählt.
Im darauffolgenden Jahr erfolgen die Wahlen des 2. Vorsitzende und des 1. Beisitzer.
Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder werden in der Geschäftsordnung
geregelt.
Wiederwahlen sind zulässig.
f) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Er kann die Erstattung der Auslagen
beanspruchen.
g) Rechtsgeschäfte, die das Vereinsvermögen über 2.000,00 € betreffen, sind für den Verein nur dann
verbindlich, wenn die Mitgliederversammlung vorher zugestimmt hat.
h) Zur Unterstützung der Vorstandstätigkeit kann der Vorstand sachkundige Personen zu seinen
Beratungen hinzuziehen.
i) Die Mitgliederversammlung kann ein bis zwei Beisitzer zur Unterstützung des Vorstands für einen
Zeitraum von zwei Jahren wählen. Die Wahl der Beisitzer erfolgt ebenfalls im Wechsel. Der Beisitzer
hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich in
geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge zur
Geschäftsführung. Der Beisitzer nimmt an den Vorstandssitzungen teil.
j) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
§ 13 Geschäfts- und Finanzordnung
Zur Regelung der internen Abläufe und der finanziellen Angelegenheiten des Vereins erlässt der
Gesamtvorstand eine Geschäfts- und Finanzordnung. Diese bedarf der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
§ 14 Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich innerhalb der
ersten vier Monate eines Kalenderjahres statt.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn es der Gesamtvorstand beschließt
wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe beantragt.
c) Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe
der Tagesordnung. Sie muss den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin
zugehen. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Einladung.
d) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin
schriftlich beim Vorstand einzureichen.
e) In der Jahreshauptversammlung legen der Vorstand und die Rechnungsprüfer ihre jeweiligen
Berichte vor.
§ 15 Beschlüsse und Wahlen
a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
b) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.
c) Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt grundsätzlich in geheimer Abstimmung. Sofern für ein
Vorstandsamt nur ein Kandidat vorgeschlagen wird, kann offen abgestimmt werden, es sei denn, ein
anwesendes stimmberechtigtes Mitglied verlangt eine geheime Wahl; in diesem Fall ist geheim
abzustimmen.
d) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln (¾) der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
e) Satzungsänderungen redaktioneller Art, die vom Vereinsregister oder einer anderen zuständigen
Behörde gefordert werden, kann der Gesamtvorstand ohne Beteiligung der Mitgliederversammlung
beschließen.
f) Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
g) Für besondere Aufgaben können Vereinsämter eingerichtet werden. Hierzu gehören insbesondere:
die Verwaltung des Archivs,
die Verwaltung der Bibliothek,
die Verwaltung des Social Media Bereich
die Organisation von Vortragsveranstaltungen, der technische Leiter (z.B. für die
Wartung und Reparatur von Fahrzeugen),
die Organisation von Veranstaltungen und Fahrten.
§ 16 Rechnungsprüfer
a) Zur Prüfung der Jahresrechnung und der Vermögensverwaltung des Vereins wählt die
Mitgliederversammlung im jährlichen Wechsel zwei Rechnungsprüfer. Die Amtszeit beträgt jeweils
zwei Jahre, wobei eine gestaffelte Wahl erfolgt, sodass jährlich ein Rechnungsprüfer neu zu wählen ist.
b) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und müssen ordentliche
Vereinsmitglieder sein.
c) Die Rechnungsprüfer haben am Ende des Geschäftsjahres eine ordnungsgemäße Kassen- und
Rechnungsprüfung vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung berichten sie in der
Jahreshauptversammlung.
d) Im Anschluss an ihren Bericht stellen die Rechnungsprüfer in der Jahreshauptversammlung den
Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
e) Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 17 Eigentumsübertragung und Nutzungsrechte an zur Verfügung gestellten Gegenständen
und Bildmaterial
a) Mitglieder oder Dritte, die dem Verein Historischer Stadtverkehr Lübeck e.V. Fahrzeuge,
Fahrzeugteile, Werkzeuge, Bildmaterial (z.B. Fotografien oder Videos) oder andere für den
Vereinszweck relevante Gegenstände unentgeltlich zur Verfügung stellen, erklären sich – sofern keine
anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde – damit einverstanden, dass diese in das
Eigentum des Vereins übergehen.
b) Mit der Bereitstellung von Bildmaterial räumen die Urheber dem Verein ein Einfaches,
unbefristetes, räumlich unbeschränktes und unentgeltliches Nutzungsrecht ein. Dieses umfasst
insbesondere die Verwendung in:
Vereinsveröffentlichungen,
Printmedien,
auf der Vereinswebseite,
sowie in sozialen Netzwerken (z.B. Facebook, Instagram).
c) Sofern auf dem überlassenen Bildmaterial Personen erkennbar abgebildet sind, versichert der
Urheber, dass die abgebildeten Personen mit der Veröffentlichung im Rahmen der oben genannten
Nutzungen einverstanden sind. Der Verein verpflichtet sich zur Beachtung der geltenden
datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
d) Der Verein verpflichtet sich, sämtliche zur Verfügung gestellten Gegenstände und Materialien
ausschließlich im Sinne der Satzung zu verwenden und deren ideellen sowie historischen Wert
angemessen zu wahren.
e) Eine Rückgabe überlassener Gegenstände ist ausgeschlossen, sofern diese dem Verein übereignet
wurden.
f) Für nicht übereignete, lediglich leihweise zur Verfügung gestellte Gegenstände oder Bildmaterialien
übernimmt der Verein keine Haftung für Verlust oder Beschädigung, es sei denn, der Schaden wurde
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
§ 18 Voraussetzungen für die Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
b) Zur Beschlussfassung ist erforderlich:
dass mindestens zwei Drittel (2/3) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, und dass
mindestens neunzig Prozent (90%) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der
Auflösung zustimmen.
c) Ist die einberufene Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von drei Wochen – gerechnet
ab dem Tag der ersten Versammlung – eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung
einzuberufen.
d) Diese zweite Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Auflösung des Vereins kann dort mit einer Mehrheit von neunzig Prozent (90%)
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 19 Verwendung des Vereinsvermögens
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Abzug
sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die folgenden
gemeinnützigen Organisationen:
a) Ronald McDonald Haus Lübeck, Ratzeburger Allee 170, 23562 Lübeck,
b) Die Muschel e.V., Rigastraße 9, 23560 Lübeck,
zur Verwendung im Bereich der Kinderhilfe.
Die Mittel dürfen ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§51 ff. AO)
verwendet werden.
§ 20 Sonstiges
Soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie sonstige einschlägige gesetzliche Vorschriften.
Lübeck, 02. März 2026
Der Vorstand
Verein Historischer Stadtverkehr Lübeck e.V.
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