Satzung des „Verein Historischer Stadtverkehr Lübeck e.V.“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verein Historischer Stadtverkehr Lübeck e.V.“ und hat seinen Sitz
in Lübeck. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck eingetragen. Gründungsdatum
ist der 12. Oktober 1998.
§ 2 Zwecke und Ziele des Vereins
Zweck des Vereins ist es, alle am öffentlichen Personennahverkehr Interessierten
zusammenzuführen und auch die Zusammenarbeit mit gleich gesinnten Vereinen anderer Städte
zu pflegen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. In diesem Sinne widmet sich
der Verein in ideeller Art und Weise insbesondere:
a. der Erforschung der Vergangenheit und der Berichterstattung über die aktuelle geschichtliche
und technische Entwicklung auf dem Gebiet des öffentlichen Nahverkehrs, insbesondere der
Omnibusse
b. der Weiterbildung von Mitgliedern und anderen interessierten am Omnibus und
Nahverkehrswesen
c. der Erhaltung historisch wertvoller Omnibusse
d. der Sammlung von Plänen, Zeichnungen, Fotos und Schriften zu Dokumentationszwecken
e. der Einrichtung einer Fachbibliothek
f. dem Betrieb, dem Ausbau, der Pflege und dem Erhalt des bestehenden Fahrzeugbestands um
der Öffentlichkeit vorgestellt zu werden
g. der Präsentation der gesammelten Fahrzeuge und Unterlagen über den Nahverkehr
Durch die Erfüllung dieser Vereinszwecke soll zur allgemeinen Volksbildung beigetragen und den
Bürgern ein Kapitel ihrer Stadtgeschichte nahe gebracht werden
§ 3 Verwirklichung der Vereinszwecke
Die Verwirklichung der Vereinszwecke geschieht insbesondere durch:
a. den Kontakt mit Archiven, privaten und öffentlichen Sammlungen, Behörden, Museen und
anderen Vereinen
b. das Abhalten von Vorträgen an Vereinsveranstaltungen und durch die Organisation von
Exkursionen zu Verkehrsbetrieben und Partnervereinen
c. die Pflege vorhandener historischer Omnibusse und Einrichtungen
d. die Anlage eines Foto- und Literaturarchive mit seinen technischen Einrichtungen
e. das Zusammentragen historischer und aktueller Veröffentlichungen
f. die Vermietung der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge einschließlich Fahrer für die
Durchführung von Fahrten im Gelegenheitsverkehr (z.B. Hochzeit, Betriebsausflüge,
Kindergartenausflüge usw.), um die durch den Betrieb und die Unterhaltung der Fahrzeuge
entstehenden hohen Kosten abzudecken. Die durch die Vermietung der Busse erzielten
Einnahmen dienen ausschließlich den gemeinnützigen Zwecken des Vereins
g. die Zusammenstellung von Foto- und Textausstellungen nicht nur im Fahrzeugmuseum,
sondern auch bei anderen Veranstaltungen
§ 4 Aus dem Vereinszweck resultierende Bestimmungen
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder haben keinen Nutzen und keine
Beteiligung am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliches
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die gewillt ist, die Bestrebungen des
Vereins durch ihre Mitgliedschaft zu unterstützen und zu fördern. Ehrenmitglieder können
Personen werden, die sich um den Verein oder um dessen Wirkungsbereich besondere Verdienste
erworben haben. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Beginn der Mitgliedschaft
Für die Aufnahme der ordentlichen und fördernden Mitglieder ist eine schriftliche
Eintrittserklärung erforderlich, bei Minderjährigen zusätzlich die Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand. Die Aufnahme in
den Verein kann ohne Begründung abgelehnt werden.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich der Vereinssatzung gemäß zu verhalten und in diesem
Rahmen die Vorstandsbeschlüsse zu verwirklichen.
§ 8 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben das Recht,
Anträge zu stellen. Bei Familienmitgliedschaft beschränkt sich die Stimmenzahl auf maximal 2
Stimmen.
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod des
Mitgliedes. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende bis spätestens 30. September
schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Mit Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, dessen
Handlungsweise mit den Zielen und dem Ansehen des Vereins unvereinbar ist. Die Mitgliedschaft
erlischt ferner, wenn ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung mehr als 6 Monate im Rückstand ist.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen
wird. Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist in der Regel durch Bankeinzug zu entrichten.
Der Beitrag ist bei jährlicher Zahlungsweise bis zum 15. Januar, bei halbjährlicher Zahlungsweise
zusätzlich bis zum 15. Juli und bei vierteljährlicher Zahlungsweise außerdem zum 15. April und
15. Oktober zu entrichten.
Bei Eintritt im laufenden Jahr wird der Beitrag monatlich für den vollen Monat berechnet.
Es wird ferner eine Aufnahmegebühr von einem Monatsbeitrag erhoben
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 12 Der Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, der gleichzeitig die
Schriftführerfunktion übernimmt, dem Schatzmeister, einer vom Stadtverkehr benannten Person
und einem Beisitzer.
Vorstandsmitglied kann nur ein volljähriges, ordentliches Mitglied werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der
Schatzmeister. Jeder ist allein Vertretungsberechtigt. Zum inneren Verhältnis wird bestimmt,
dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der Schatzmeister nur bei
Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden von ihrem Amt Gebrauch machen dürfen.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt. Die Wahl erfolgt im Wechsel, in einem Jahr werden der 1. Vorsitzende und der
Schatzmeister, im folgenden Jahr werden der 2. Vorsitzende und der Beisitzer gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Die Person des Stadtverkehrs wird nicht durch die
Mitgliederversammlung gewählt.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Rechtsgeschäfte über 2.000,00 € des Vereinsvermögens sind für den Verein nur dann verbindlich,
wenn die Mitgliederversammlung vor Abschluss zustimmt.
In seinen Beratungen kann der Vorstand sachkundige Personen hinzuziehen.
§ 13 Geschäfts- und Finanzordnung
Zur Handhabung der Vereinsangelegenheiten wird der Gesamtvorstand eine Geschäfts- und
Finanzordnung erlassen
§ 14 Mitgliederversammlung
Innerhalb der ersten 4 Monate eines jeden Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt.
Daneben ist bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn sie der
Gesamtvorstand beschließt oder wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und
Grund diese schriftlich beantragt.
Zu jeder Mitgliederversammlung ist spätestens 3 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgender Tag. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 7
Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.
In jeder Jahreshauptversammlung legen der Vorstand und die Rechnungsprüfer ihre Berichte vor.
§ 15 Beschlüsse und Wahlen
Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Wahlen werden mit
einfacher Mehrheit gefasst.
Die Wahl des Gesamtvorstandes hat grundsätzlich geheim zu erfolgen. Wird für ein Vorstandsamt
nur ein Kandidat vorgeschlagen, so kann darüber offen abgestimmt werden. Wenn jedoch ein
Mitglied gegen die offene Wahl ist, so muss in diesem Fall eine geheime Wahl vorgenommen
werden.
Über eine Satzungsänderung kann nur mit ¾ Mehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen
werden. Satzungsänderungen redaktioneller Art, welche vom Registergericht oder einer anderen
Behörde gewünscht werden, kann der Gesamtvorstand allein beschließen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben und vom Protokollführer und
dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Für besondere Aufgaben werden Vereinsämter eingerichtet, hierzu gehören u.a. die Verwaltung
des Archivs, die Verwaltung der Bibliothek, die Organisation von Vortragsabenden, der technische
Leiter (Reparatur der Fahrzeuge usw.), Veranstaltungen und Fahrten.
§ 16 Vereinsämter
Träger eines Vereinsamtes kann jedes Mitglied oder auch ein Vorstandsmitglied sein.
§ 17 Leitung des Vereins
Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Mitgliederversammlung, die sonstigen
Vereinszusammenkünfte und die Vorstandssitzungen.
Der Schatzmeister ist für die Einnahmen und Ausgaben, für die Rechnungsführung und für die
Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich. Er hat hierüber in der
Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht abzugeben.
§ 18 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Jahresrechnungen und des Vereinsvermögens wählt die Mitgliederversammlung
im jährlichen Wechsel zwei Rechnungsprüfer. Diese haben am Ende des Geschäftsjahres eine
Kassenprüfung vorzunehmen und in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der
Prüfung zu berichten. Sie stellen in der Jahreshauptversammlung den Antrag auf Entlastung des
Vorstands.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 19 Das Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 20 Voraussetzungen für die Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind
und 90% der erschienenen Mitglieder zustimmen.
Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist binnen 3 Wochen, vom Tage dieser
Versammlung gerechnet, eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser ist zur
Auflösung ein entsprechender Beschluss von 90% der Erschienenen erforderlich.
§ 21 Verwendung des Vereinsvermögens
Das zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweck
vorhandene Vereinsvermögen wird nach Abzug der Kosten und Befriedigung der Verbindlichkeiten
den Vereinen „Ronald Mc Donald Haus Lübeck“, Ratzeburger Allee 170, 23562 Lübeck und ,,Die Muschel e. V. '', Rigastraße 9, 23560 Lübeck zu gleichen Teilen für ihre ,,Kinderhilfe'' zur Verfügung gestellt werden.
§ 22 Sonstiges
Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Diese Satzung tritt am 18. Februar 2013 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 05. März 2012
Lübeck, den 02. März 2015
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Christoph Holstein
1. Vorsitzender und Protokollführer